Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit
https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/
https://www.ratgeber-hautgesundheit.de/laeuse
Kopfläuse
Was Eltern beachten müssen
Sofortige Information der Schule erforderlich
Wenn Sie bei Ihrem Kind einen Kopflausbefall feststellen, sind Sie laut Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die Schule oder den Hort umgehend darüber zu informieren (§ 34 Abs. 5). Ihre Mitteilung ermöglicht es uns, schnell zu reagieren und andere Eltern sowie das Personal entsprechend zu informieren.
Rückkehr nur mit ärztlichem Attest
Kinder, die von Kopfläusen betroffen sind, dürfen die Schule oder den Hort erst wieder besuchen, wenn sie mit einem zugelassenen Mittel gegen Kopfläuse behandelt wurden. Für die Wiederaufnahme ist in jedem Fall ein ärztliches Attest erforderlich, das bestätigt, dass Ihr Kind frei von Kopfläusen ist. Ohne diese ärztliche Bescheinigung ist ein Schul- oder Hortbesuch nicht möglich.
Regelmäßige Kontrolle ist wichtig
Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Eltern und Einrichtung unerlässlich. Neben der rechtzeitigen Meldung und Behandlung ist es besonders wichtig, dass Sie den Kopf Ihres Kindes nach der Behandlung weiterhin regelmäßig kontrollieren. Untersuchen Sie den Kopf Ihres Kindes mindestens zwei bis drei Wochen lang alle drei bis fünf Tage sorgfältig auf Läuse.
Merkblatt Kopfläuse
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