Satzung des Fördervereins der Grundschule "Thomas Müntzer"

 

 

§ 1 Name

 

1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule „Thomas Müntzer“

Lutherstadt Eisleben.

 

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz

„e.V.“.

 

 

§ 2 Sitz

 

Der Verein hat seinen Sitz in 06295 Lutherstadt Eisleben.

 

 

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des § 52 Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung

und Erziehung an der Grundschule „Thomas Müntzer“ in Lutherstadt Eisleben.

 

2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von

Mitteln und deren Einsatz für schulische und außerschulische Aktivitäten. Dazu

zählen besonders:

a) Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,

b) Unterstützung von Schularbeitsgemeinschaften,

c) Unterstützung und Mitarbeit in Schulgremien,

d) Unterstützung bei Beschaffung zusätzlicher Lehr- und Lernmittel,

e) Unterstützung bei Beschaffung zusätzlicher Schulausstattung.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

 

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

 

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, wobei

Zuwendungen für Ehrungen von Mitgliedern davon ausgeschlossen sind.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 


§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, der über die

Annahme zu entscheiden hat, wobei kein Aufnahmeanspruch besteht und dessen

mögliche Ablehnung nicht anfechtbar ist.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende

des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

 

5. Ein Ausschluss bei Vorliegen wichtiger Gründe ist durch den Vorstand zu prüfen

und zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung zu leiten.

 

 

§ 5 Beiträge

 

1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

 

2. Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

3. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand

endet seine Mitgliedschaft automatisch.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins

erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom

Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die

Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung

(Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt

mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die

Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen,

wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

 

2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.


3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem

Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die

Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

 

5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum,

Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist

vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

6. Sind keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben,

genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

 

7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

 

 

§ 8 Revisoren

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt bei Wahl des Vorstandes auch zwei Revisoren,

wobei diese kein Mitglied des Vorstandes sein dürfen und weder der Weisung,

noch der Beaufsichtigung des Vorstandes unterliegen.

 

2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung

der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen und über das Ergebnis in

der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann auf die Wahl von Revisoren bei

Vorliegen wichtiger Gründe jedoch verzichtet werden.

 

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei bis vier Personen.

 

2. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein nur mit einem weiteren Mitglied des

Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben

jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 


§ 10 Auflösung

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Träger der Grundschule “Thomas Müntzer“. Zum

Zeitpunkt der Beschlussfassung ist es die Lutherstadt Eisleben, die es unmittelbar

und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule

„Thomas Müntzer“ in Lutherstadt Eisleben zu verwenden hat.

Lutherstadt Eisleben, den 18.04.2012

 

 

 




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